AGB


 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

BlauLicht „die sign company“ (Stand: 25.05.2018)

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I. Allgemeines

1. Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.

2. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.

3. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns grundsätzlich nicht, auch wenn von uns nicht widersprochen wird.

 

II. Angebote

1. Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.

1. Die Angebote des Lieferanten, einschließlich der Lieferzeitangaben, sind freibleibend.

2. Soweit nicht anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie schließen Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nur dann ein, wenn dies ausdrücklich im Angebot vermerkt ist.

3. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Angaben, wie Größen, Mengen und Materialien, unverändert bleiben.

4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Muster und technischen Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und auch nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, sind die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Der Anbieter behält sich das Recht vor, für vom Besteller ausdrücklich verlangte Muster, Skizzen, Entwürfe sowie sonstige Projektierungsunterlagen oder behördliche Anträge, ein Entgelt zu verlangen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

5. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, ihm überlassene Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Formen- und Markenzeichen auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter zu prüfen. Daher sind Patent- und/oder Gebrauchsmusterverletzung vom Käufer zu vertreten. Wird der Anbieter aus derartigen Gründen in Anspruch genommen, ist der Käufer verpflichtet, ihn freizustellen bzw. dem Lieferanten/Anbieter die Kosten aus einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Rechtsverletzung zu ersetzen.

6. Bei Werbeanlagen und allgemeinen Hinweisschildern, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gestellung von Gerüsten oder Hebezeugen, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z. B. Mauer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, die Kosten für behördliche Genehmigungen sowie Entsorgungskosten.

 

III. Bestellung

1. Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Beanstandungen oder Änderungswünsche sind vom Besteller innerhalb von 8 Werktagen dem Lieferanten schriftlich bekannt zu geben.

2. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten - auch innerhalb eines Verzuges - die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Zur höheren Gewalt gehören auch Betriebsstörungen wie z. B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände beim Lieferanten, seinem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.

4. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

5. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Fall der Besteller.

6. Besteht der Besteller ausdrücklich auf Herstellung und Lieferung der Ware ohne eine evtl. notwendige behördliche Genehmigung abzuwarten, und wird diese im Nachhinein versagt, ist er verpflichtet, die Ware abzunehmen und ordnungsgemäß zu bezahlen.

7. Werden aufgrund behördlicher Auflagen Änderungen bei der bestellten Ware nötig, so gelten diese als Auftragserweiterung.

 

IV. Montage

1. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, daß sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können.

2. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, daß durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Montagehilfsmittel wie Gerüst od. Montagebühnen die vom Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, werden sofern nichts anderes vereinbart, zu lasten des Bestellers, gesondert abgerechnet.

4. Werden Werbeanlagen oder allgemeine Hinweisschilder durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet.

 

V. Lieferungen

1. Jegliche Gefahr geht mit der Versandbereitschaft der Ware bzw. der diesbezüglichen Mitteilung des Lieferanten auf den Besteller über.

2. Die Versendung der Waren/Güter erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers - auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Bei beschädigten oder unvollständigen Sendungen, ist sofort nach Empfang eine Tatbestandsaufnahme mit dem Transporteur durchzuführen.

3. Abrufaufträge werden im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten ausgeführt. Sind Abruftermine vereinbart, kann der Lieferant nach Ablauf des Termins Bezahlung der bereitgestellten Menge verlangen, ohne den Besteller zuvor in Verzug gesetzt zu haben. Nimmt dieser die abgerufene/bereitgestellte Ware nicht fristgerecht ab, kann der Lieferant sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und nach spätestens 6monatiger Einlagerung Zahlung der noch nicht abgenommenen Abrufmenge verlangen.

4. Mehr- oder Minderlieferung im üblichen Rahmen gelten als vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.

 

VI. Zahlungsbedingungen

1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen des Lieferanten zahlbar sofort ab Rechnungsdatum, ohne Abzug.

2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Neukunden und Objekten ab 1000,-Euro netto eine Anzahlung zu verlangen, und zwar in der Form, daß 50% des Preises bei Auftragserteilung und 50% des Preises bei Rechnungsstellung fällig werden. Bei Objekten ab 2000,-Euro netto gilt diese Regelung grundsätzlich für alle Kunden.

3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

4. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten sind ausgeschlossen. Es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt Zahlungen entgegen zu nehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.

6. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Fall auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen. Es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig bestehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr unter der Bedingung berechtigt, daß er den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an seinen Abnehmer weiterleitet. Sicherheitsübereignungen oder Verpfändungen sind ihm nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter, die den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten betreffen, sind diesem unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlich sind. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetrete-nen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Der Lieferant behält sich jedoch ausschließlich die selbständige Einziehung der Forderungen insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers vor. Auf Verlangen des Lieferanten muß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

 

VIII. Mängelhaftung/Gewährleistung

1. Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder nach der beendeten Montage.

2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden die zurückzuführen sind auf unsachgemäße Behandlung oder Montage, betriebsbedingte Abnutzung oder normalen Verschleiß.

3. Der Lieferant gibt im Bezug auf Materialien und Verbrauchsmaterialien (wie z.B. Plattenmaterial aus Kunststoff od. Aluminium jeder Art von Leuchtmittel, Folien, Tinten, Farben etc.) keine Garantien. Unabhängig davon gibt der Lieferant etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungsansprüche der Hersteller in vollem Umfang an den Besteller weiter, ohne dafür selbst ein zu stehen.

4. Zugelieferte Daten auf Datenträgern oder elektronisch übermittelte Daten durch den Auftraggeber oder einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übertragung, die jeweils dem neusten technischen Stand entsprechenden Schutzprogramme gegen Computerviren und -Würmer einzusetzen.

5. Der Auftraggeber hat die zur Korrektur übersendeten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Prüfung und damit verbundenen Freigabeerklärung auf den Aufraggeber über.

6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen z.B. Digitale Proofs, Ausdrucken und dem Endprodukt.

7. Ist der Besteller Unternehmer gilt für die Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.

8. Für nicht erkennbare später auftretende Materialmängel übernimmt der Lieferant keine Haftung.

9. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Der Besteller hat ihm dazu eine angemessene Frist zu gewähren. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Besteller Wandlung oder Minderung des Vertrages verlangen. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Schadensersatzansprüche, speziell Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

10. Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels. Etwaige Kosten für Gerüsterstellung oder sonstige Montagehilfeeinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes der gesamten Anlage vom Lieferanten übernommen.

11. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn an der gelieferten Ware nachträglich vom Besteller oder einem Dritten, nicht vom Lieferanten autorisierten Unternehmen, Eingriffe vorgenommen wurden.

12. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts am Kaufpreis oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber dem Lieferanten ist ausgeschlossen.

 

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel

1. Erfüllungsort ist der Sitz der BlauLicht „die sign company“. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz der BlauLicht „die sign company“. Für den Fall, daß der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, daß der Besteller nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist der Gerichtsstand grundsätzlich der Sitz der BlauLicht „die sign company“.

 

X. Sonstiges

1. Sollten Klauseln des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages und der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.

2. Sollten eine oder mehrere Klauseln widerstreitend sein, gelten automatisch die Verkaufs- und Lieferbedingungen der BlauLicht „die sign company“.